Eugen Huber: «Wär isch dä Maa?»
Diese Fotografie stellt den bekannten Schweizer Juristen Eugen Huber dar, aufgenommen ungefähr um 1890. Geboren 1849 in Oberstammheim (ZH) und gestorben 1923 in Bern jährt sich in diesem Jahr sein 100. Todestag.
Eugen Huber war Journalist und später Chefredaktor der NZZ (1873-1777). Anschliessend wurde er Polizeivorsteher und Untersuchungsrichter in Trogen. Auch im akademischen Umfeld war er erfolgreich. Als er an der Universität Halle (DE) lehrte, berief ihn die Universität Bern 1892 auf den Lehrstuhl für schweizerisches Privatrecht, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie.
Unterstützung bei seinen Tätigkeiten und zahlreichen Publikationen erhielt Eugen Huber besonders von seiner Ersten Ehefrau, Lina Weissert. Er schrieb ihr nach ihrem Tod 1910 noch acht Jahre lang annähernd täglich einen Brief mit der Anrede «Liebste Lina».
Grosse Berühmtheit erhielt er allerdings als ihm 1892 der Bundesrat den Auftrag erteilte einen Vorentwurf für das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zu kreieren. Nachdem er 1904 mit dieser Arbeit fertig war, wurde der Entwurf der Schweizerischen Bundesversammlung vorgelegt. So wurde das ZGB basierend auf den Arbeiten Eugen Hubers in der Schlussabstimmung vom 10. Dezember einstimmig angenommen. Es trat am 1. Januar 1912 in Kraft.
Er galt als progressiver Traditionalist, der die lokalen Traditionen respektierte und sie gekonnt in eine moderne nationale Gesetzgebung zu integrieren wusste. Für diese aussergewöhnlicher Leistung wurde Huber von allen Seiten gewürdigt. Der bernische Juristenverein schenkte «Dem Schöpfer des Schweizer Zivilrechts» 1912 zwei Glasfenster.
Kein geringerer als der Berner Maler Rudolf Münger schuf sie, jener Maler also von dem die Wandfresken des Berner Kornhauskellers stammten und dem wir die Gestaltung unserer Zunftbriefes verdanken.
Was aber die wenigsten über Eugen Huber wissen: Er erhielt 1908 das Ehrenburgerrecht der Zunftgesellschaft zu Schmiden.
Paul Wäber schreibt in seinem bekannten Buch – dem uns bekannten blauen Buch - «Diesen Zeitpunkt wählte unsere Gesellschaft, Professor Huber das Ehrenburgerrecht anzutragen, namentlich auch mit Rücksicht darauf, dass er durch sein Eingehen auf die Wünsche der bernischen Burgergemeinden im Gesetz für sie die Möglichkeit geschaffen hatte, unter gewissen Voraussetzungen die heimatliche Vormundschaftspflege beizubehalten.» (Wäber 1938, S. 446).
«Wär isch dä Maa also?» - «Journalist, Polizeivorsteher, schreibender Ehemann, Vordenker des Schweizerischen Zivilrechts und Schmiedeburger»