Erziehungs- und Ausbildungsbeiträge
Der Fonds für Ausbildung und Erziehung ermöglicht es dem Zunftrat, für junge Gesellschaftsangehörige, die in der Schweiz wohnen, einerseits Erziehungsbeiträge und andererseits Ausbildungsbeiträge auszurichten.
Erziehungsbeiträge
Die Erziehungsbeiträge stehen den Eltern aller der Zunftgesellschaft zu Schmieden angehörenden Jugendlichen von 7 bis 15 Jahren und, falls sie eine weiterbildende Schule besuchen, bis 19 Jahren zu. Der Beitrag kann jährlich vom 1. Mai an bezogen werden; er verfällt, wenn er bis zum 31. Dezember nicht beansprucht worden ist.
Die Einzelheiten der Bezugsberechtigung sind in einer Verordnung des Zunftrats geregelt; sie werden regelmässig im Frühjahrs-Essenwurm publiziert und können mittels untenstehendem Link heruntergeladen werden.
Ausbildungsbeiträge
Gleich wie die Erziehungsbeiträge werden auch die Ausbildungsbeiträge aus dem Fonds für Ausbildung und Erziehung ausgerichtet.
Die Ausbildungsbeiträge sind nicht Stipendien, sondern Anerkennungsbeiträge, welche nachschüssig zu einer berufsbezogenen Weiterbildung junger Angehöriger der Zunftgesellschaft zu Schmieden bezahlt werden können, sofern die notwendigen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.
Die Beiträge sind nach oben begrenzt. Sie können auch in Teilbeträgen zugesprochen und dem geleisteten Aufwand angemessen werden.
Die Voraussetzungen, welche für die Gutheissung eines Gesuches erfüllt sein müssen, sind in einer Verordnung des Zunftrats vom 17. Mai 2002 geregelt, welche auf der Stubenschreiberei einverlangt oder mittels untenstehendem Link vom Internet heruntergeladen werden kann.
- Ausbildungs- und Erziehungsbeiträge (340 KB)