NÄCHSTER ANLASS
01.06.12
Frühjahrsbott
PFLICHTEN
Bei der Abnahme des Versprechens stellt der Obmann den Rechten, in deren Genuss die Zunftangehörigen kommen, auch ihre Pflichten gegenüber.
Zu diesen gehört für jeden neu in die Zunftgesellschaft aufgenommenen Familienstamm als erstes die Leistung einer Einkaufssumme, die nach einheitlichen Kriterien seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen und als Solidaritätsbeitrag für die vom irdischen Glück weniger verwöhnten Zunftangehörigen vollumfänglich dem Fürsorgegut zugewiesen wird.
Und eine weitere Pflicht ist es, sich unter den Voraussetzungen, wie sie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch festgehalten sind, für die Übernahme eines vormundschaftlichen Amtes zur Verfügung zu stellen.

